IG-L 100er nicht mehr für E-Autos

Elektroautos

Endlich die langersehnte Ausnahme für Elektroautos beim IG-Luft 100er – aber nur für Österreicher?

Seit 1. Juli 2019 ist es soweit. Endlich dürfen trotz Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) reine Elektrofahrzeuge auf den österreichischen Autobahnen wieder mit 130 km/h unterwegs sein. Zum Schutze der Gesundheit des Menschen, der Tiere und Pflanzen durch Luftverschmutzung soll das IG-L die Luftqualität enorm verbessern. Es sollen Schadstoffe durch Verringerung der Emissionen weniger werden und die Luft besser. So wurde vorgesehen entweder dauerhaft oder bei Überschreitung gewisser Grenzwerte die sonst für PKWs auf österreichischen Autobahnen generell erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf 100 km/h (in Salzburg sogar auf 80 km/h) zu verringern.

Lenker von Elektrofahrzeugen haben schon lange bemängelt, dass für ihre Fahrzeuge solche Geschwindigkeitsbeschränkungen vollkommen sinnlos wären.

Der Gesetzgeber hat gehandelt und bereits mit Bundesgesetzblatt vom 22. November 2018 (BGBl. I Nr. 73/2018, kundgemacht mit 22. 11. 2018) festgelegt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkungen für reine Elektroautos nicht gelten soll.

Das klingt für jeden Besitzer eines E-Autos fantastisch. Bei näherer Betrachtung gibt es allerdings einen Haken! Die Befreiung der Geschwindigkeitsbeschränkung ist an zwei bedeutende Voraussetzungen geknüpft: 

 Ausnahme IG-L 100 für E-Autos
  1. Nur wenn auf den entsprechenden Streckenabschnitten mittels Hinweisschilder auf die Ausnahme hingewiesen wird gilt diese Ausnahme. Nur auf jenen Streckenabschnitten darf mit Elektroautos die sonst erlaubte Höchstgeschwindigkeit (in der Regel auf österreichischen Autobahnen 130 km/h) ausgenutzt werden! 
  1. Die Ausnahme von der Geschwindigkeitsbeschränkung nach IG-L gilt nur für Fahrzeuge, die über ein Kennzeichen mit einer grünen Schrift (gem. § 49 Abs. 4 Zi. 5 KFG 1967) verfügen. Für alle anderen E-Autos gelten daher immer die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach IG-L. Da nur in Österreich zugelassene Fahrzeuge die Möglichkeit haben, ein Kennzeichen mit grüner Schrift zu erhalten, können diese Regelungen auch nur für österreichische Fahrzeuge gelten. Dies wirft natürlich sofort die fundamentale Frage auf, ob Lenker ausländischer Elektrofahrzeuge in unzulässiger Weise europarechtlich diskriminiert werden.

Auszugehen ist derzeit jedenfalls, dass Strafen für Lenker aller Fahrzeuge mit Kennzeichen mit nicht grüner Schrift verhängt werden. Es bleibt abzuwarten, wird aber wohl nur eine Frage der Zeit, wann der Europäische Gerichtshof sich mit dieser Frage auseinandersetzen muss.

Ab 1. Juli 2019 soll es soweit sein. Die ersten Hinweisschilder für die Ausnahmen werden enthüllt und die Elektroautos werden an den anderen Verkehrsteilnehmern auf der Überholspur vorbeiziehen.

Übrigens: Diese Bestimmungen gelten nicht nur für reine elektrobetriebene Fahrzeuge, sondern auch für Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie, wenn diese Fahrzeuge ein Kennzeichen mit grüner Schrift haben.

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Gute Fahrt!