Erste Auszahlungen aus Härtefall-Fond stehen vor der Tür!

Härtefall-Förderung


Die von der Bundesregierung gewährte 1. Milliarde Euro Soforthilfe für Kleinstunternehmer und Ein- Personen-Unternehmen sollten in Kürze ausgeschüttet werden. Die Antragstellung erfolgt über die Seite der WKO dort wird mitgeteilt, dass die Anträge heute (27. 3. 2020) ab 17:00 Uhr online eingebracht werden können. Anträge können sowohl Ein-Personen-Unternehmen (EPU) freie Dienstnehmer (nach § 4 Abs. 4 ASVG) und Kleinstunternehmen stellen.

Unter EPU fallen auch die neuen Selbstständigen, Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten und Vortragende. Unter Kleinstunternehmen fallen Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigte und einen Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von maximal € 2 Millionen.

Zweck dieser Förderung ist die durch die Corona-Krise entstandenen enormen wirtschaftlichen Probleme, die vor allem Klein- und Kleinstbetriebe betrifft so schnell wie möglich zu helfen. Dabei soll die erste Hilfe darin bestehen, dass die Betroffenen einen Zuschuss erhalten, der nicht zurückzuzahlen ist. Dabei soll die Auszahlung in 2 Phasen stattfinden.

In der 1. Pahase (Soforthilfe) sollen Unternehmer bzw. Unternehmen die über den Steuerbescheid zumindest für das Jahr 2017 (oder jünger) verfügen bei einem Nettoeinkommen von weniger als € 6000 pro Jahr einen Zuschuss von € 500, bei einem Nettoeinkommen über € 6000,0 einen Zuschuss von € 1000 so rasch als möglich überweien bekommen. Wenn kein Steuerbescheid für zumindest 2017 vorliegt, beträgt die erste Förderung € 500.

Insgesamt sollen in den nächsten 3 Monaten Forderungen bis zu € 6000 pro Unternehmen ausgeschüttet werden, allerdings ist die genaue Ausgestaltung für die Auszahlungsphase 2 noch nicht festgelegt.

Eine Förderung steht allerdings nur dann zu, wenn das Einkommen im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr maximal € 33.812 betragen hatte. (80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen).

Auch dürfen keine weiteren monatlichen Einkünfte über die Geringfügigkeitsgrenze (€ 460,66) vorliegen. (etwa auch aus Vermietung oder Pacht.)

Ebenso kann keine Förderung in Anspruch genommen werden, wenn eine Mehrfachversicherung in Kranken- und/oder Pensionversicherung vorliegt (Etwa Nebenjob)

Die Förderung kann zurückgefordert werden, wenn beispielsweise unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden oder etwa wenn die Überprüfung der Inanspruchnahme nicht mehr möglich ist, weil etwa die Aufbewahrungspflicht der Unterlagen verletzt wurde.

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