COVID-Gesetze verfassungswidrig?

Recht
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UPDATE: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat inzwischen mehrere Entscheidungen hinsichtlich der Covid-19 Gesetze und Verordnungen getroffen: Betretungsverbote für Geschäfte mit einem Kundenbereich von mehr als 400 m² gesetzwidrig gesetzwidrig. Teilweise gesetzwidrig Verordnungen über das Betretungsverbot für (alle) öffentliche Orte. mehr dazu siehe hier.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH), der Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung prüft, wurde bereits mit mehreren Beschwerden und Anträgen im Zusammenhang mit den Covid-19-Gesetzen beschäftig und soll nun prüfen ob die zahlreichen Gesetze, die in kürzester Zeit aufgrund der Corona-Krise beschlossen wurden auch tatsächlich im Einklang mit der Verfassung sind. Eine Entscheidung steht noch aus und wird wohl noch einige Wochen dauern. Der VfGH tagt nämlich nicht täglich, sondern grundsätzlich in sog Sessionen. Diese finden in der Regel 4 mal im Jahr statt und dauern dreieinhalb Wochen. Noch ist nicht bekannt, ob der Präsident des VfGH eine Zwischensession einberuft, was er bei Bedarf machen könnte.

Starke Einschränkungen:

Tatsächlich wurden mit den COVID-Gesetzen sehr starke Einschränkungen verhängt. Einzelne Personen, ganze Gemeinden und sogar sämtliche Tiroler Gemeinden wurden pauschal unter Quarantäne gestellt. Eine „Ausgangssperre“ wurde verhängt, „Betriebe geschlossen“, Versammlungen verboten etc. Teils wurde sehr hohe Strafen verhängt.

Zweifelslos sind dies enorme Einschränkungen teils verfassungsrechtlich gewährter Grundrechte und stellt sich daher die Frage ob das verfassungskonform ist:

Das Covid-19-Maßnahmengesetz

Das Covid-19-Maßnahmengesetz sieht vor, dass beim Auftreten von COVID-19 das Betreten von bestimmten Orten mit Verordnung untersagt werden kann. Zur Erlassung einer solchen Verordnung ermächtigt ist - je nach Zuständigkeit - der Gesundheitsminister, der Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Dieses Betretungsverbot kann auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Es kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen oder allenfalls Auflagen, diese bestimmten Orte betreten werden dürfen.

Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention?

Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen (Art. 2 des 4 Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention). Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung (Art. 4 Staatsgrundgesetz STGG).

Das Recht sich frei zu bewegen ist daher mehrfach verfassungsrechtlich zugesichert. Eine Verfassungsänderung würde nur mit Gesetz gehen (mit zweidrittel-Mehrheit) nicht aber durch Verordnung und schon gar nicht durch einen Erlass des Ministers)

Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot?

Aus Art. 18 Bundesverfassugnsgesetz (B-VG) ergibt sich das sog. Bestimmtheitsgebot. Gesetze und Verordnungen müssen so bestimmt sein, dass einerseits Bürger wissen, was erlaubt ist und was nicht, andererseits, dass der Spielraum der Verwaltung nicht ein allzu großer ist. Umso größer der Eingriff, desto höher diese Anforderung. Es stellt sich die Frage, ob diesem Bestimmtheitsgebot hier Rechnung getragen wird, zumal der Eingriff in enorm ist und sehr viele Fragen offenbleiben, insbesondere ob die Einschränkungen ausreichend sachliche differnziert werden. Einzige Voraussetzung, um eine Verordnung nach dem Covid-Gesetz erlassen zu können ist nämlich nur das Auftreten von COVID-19. Das heißt wörtlich, dass 1 Covid-19-Erkrankter reichen würde, um für ein ganzes Gebiete ein Betretungsverbot zu erlassen.

Verhältnismäßigkeit:

Gesetze müssen verhältnismäßig sein. Verbote müssen also erforderlich sein und es dürfen keine gelinderen Mittel zur Verfügung stehen. Bei einer Verordnung, die - wie hier - pauschal alle öffentlichen Orte mit einem Betretungsverbot belegt, greift tief in die Grundrechte ein. Es drängt sich die Frage auf, ob wirklich alle öffentlichen Orte „gesperrt“ werden müssen, oder ob es nicht doch ausreichend wäre etwa Auflagen (Mund-Nasen-Schutz, Abstand etc.) zu verordnen.

Verordnung keine Deckung im Gesetz?

Das Covid-19-Maßnahmengesetz sieht vor für einzelne Gebiete ein Betretungsverbot zu erlassen. Tatsächlich wurde in der Verordnung des Gesundheitsministers pauschal ein Betretungsverbot für alle öffentlichen Plätze vorgesehen, nicht nur für bestimmte. Insbesondere wurde nicht unterschieden, ob COVID-19 aufgetreten ist, oder nicht.

Keine volle Entschädigung für Selbständige nach dem EpidemieG

Mit dem 2. Covid-19-MaßnahmenG wurde festgelegt, dass - sofern der Gesundheitsminister eine Verordnung erlässt, nach welcher ein Betretungsverbot ausgesprochen wird - die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen. Dieses hätte aber vollen Ersatz des Verdienstentganges vorgesehen. Anstelle des vollen Ersatzes sind nunmehr lediglich Förderungen vorgesehen, die die Verluste bei weitem nicht abdecken können. Auch das wirft zahlreiche verfassungsrechtliche Fragen auf. Z.B., dass der Bundesminister daher durch Verordnung die Anwendung eines Bundes-Gesetzes ausschließen kann. (näheres dazu siehe hier)

Zu beachten ist auch, dass bereits eine Verordnung bestand, als das COVID-19-Maßnhamen-Gesetz dahingehend abgeändert wurde, dass kein Ersatz nach dem Epidemiegesetz besteht, wenn eine Verordnung erlassen wird. Es stellt sich also die Frage, ob dies die bereits bestehende Verordnung rückwirkend betreffen kann.

Kurios ist auch, dass nach dem Gesetz verordnete Maßnahmen befristet werden können aber nicht müssen. Das heißt, dass auch Verordnungen erlassen werden können, die unbefristet Betretungsverbote verordnen.

Insgesamt bieten diese Gesetze daher zahlreichen Diskussionsstoff. Auch wenn die Maßnahmen vernünftig sind, so darf die Rechtsstaatlichkeit nicht leiden.

Weitere Themen zu COVID-19-Gesetzen:

Härtefallfonds

Details zum Härtefallfonds siehe hier

Welche Strafen sind bei Corona-Verstößen vorgesehen?

Zu den möglichen Strafen siehe hier

Entschädigung bei Sperrung des Betriebes

Zu den Möglichkeiten Ersatz zu verlangen, wenn der Betrieb behördlich gesperrt wurde siehe hier

Kurzarbeit

Details zur Kurzarbeit siehe hier

Pflicht zum Verbrauch des Urlaubs

Zur Möglichkeit des Arbeitgebers einseitig Urlaub anzuordnen siehe hier

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