Betretungsverbote waren teilweise gesetzwidrig!

Justitia
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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat inzwischen mehrere Entscheidungen hinsichtlich der Covid-19 Gesetze und Verordnungen getroffen. Dabei stellt der VfGH fest, dass die Betretungsverbote für Geschäfte mit einem Kundenbereich von mehr als 400 m² gesetzwidrig waren. Teilweise gesetzwidrig waren auch Verordnungen über das Betretungsverbot für öffentliche Orte.

Hingegen verstößt das Fehlen von Entschädigungen bei Betriebsschließungen nicht gegen Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums.

Die Differenzierung zwischen Bau- und Getränkemärkten und anderen großen Handelsbetrieben sah der VfGH einen Verstoß gegen das Gesetz. Mit Verordnung des Gesundheitsministers, gestützt auf das Covid-19-Maßnahmengesetz, untersagte das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, was faktisch zur Schließung der Betriebsstätte führte. Ausgenommen waren hier lediglich systemrelevante Betriebe wie öffentliche Apotheken, Lebensmittelhandel oder Tankstellen. Mit 14. April 2020 wurden dann weitere Betriebsstätten des Handels ausgenommen, so etwa Bau- und Gartenmärkte. Sonstige Geschäfte durften nur betreten werden, wenn der Kundenbereich 400 m² nicht übersteigt. Es kommt zwar sicherlich auf das Verkehrsaufkommen durch Menschen an, der VfGH sah aber keine sachliche Rechtfertigung dafür, diesen Aspekt für vergleichbare Betriebsstätten, insbesondere von Bau- und Gartenmärkte, außer Acht zu lassen und damit anders zu behandeln. Weiters sind auch keine Umstände ersichtlich, dass für die in der Verordnung genannten Bau- und Gartenmärkte allenfalls angeordnete Betretungsbeschränkungen zur Sicherstellung eines Abstandsgebotes, wie sie die Verordnung vorsieht, in der Bevölkerung geradezu den gegenteiligen Effekt eines Kundenandrangs auslösen würde.

Mit dem verordneten Betretungsverbot für alle öffentlichen Orte wurden laut VfGH Grenzen überschritten, die dem zuständigen Bundesminister gesetzt waren. Mit Verordnung wurde nicht bloß das Betreten bestimmter, eingeschränkter Orte untersagt, sondern pauschal alle öffentlichen Orte. Auch dieses Betretungsverbot war daher verfassungswidrig.

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